AGB

1. Geltung
1.1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Kundinnen/Kunden.

1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn wir diesen schriftlich zugestimmt haben. Sie werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsbestandteil.

    2. Angebot und Vertragsabschluss
    2.1. Unsere Angebote sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich und ohne Vorbehalte abgeben. Bestellungen werden inhaltlich verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Auslieferung der Ware nachkommen.

    2.2. Die Frist für die Abnahme bestellter Abrufmengen wird individuell vereinbart und muss den Umständen entsprechend angemessen sein. Der Kunde wird rechtzeitig über den Ablauf der Frist informiert.

    3. Preise, Zahlung, Aufrechnung
    3.1. Die Preise gelten vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung und Entladung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    3.2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferdatum mehr als vier Monate liegen und die Preisänderung auf nach Vertragsschluss eingetretene, nachweisbare Kostensteigerungen bei Material- oder Lohnkosten zurückzuführen ist.


    3.3. Die Zahlung ist spätestens 30 Tage netto nach Rechnungsdatum vorzunehmen.

    3.4. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug der Kundin/des Kunden. Sie gelten als Zahlungserfüllung mit der Wertstellung an dem Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

    3.5. Gerät die Kundin/der Kunde nach Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten, kommt sie/er in Zahlungsverzug oder werden Scheck- oder Wechselprozesse gegen sie/ihn geführt, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen sowie alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Zahlungshalber angenommene Wechsel können wir in diesem Fall zurückgeben und stattdessen Barzahlung oder Sicherheitsleistung in anderer Form verlangen.

    3.6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kun-den nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    4. Termine, Fristen, Teillieferungen, Sonderanfertigungen, Warenrückgaben
    4.1. Von der Kundin/vom Kunden genannte Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir ihr/ihm diese entweder angeboten oder schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Abruftermine. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der der Kundin/dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten voraus, anderenfalls verlängern sich diese angemessen.

    4.2. Die Einhaltung von Terminen und Fristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft nachweisen können. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, sofern die Kundin/der Kunde die Abnahme unberechtigt verweigert.

    4.3. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen verzögert, die die Kundin/der Kunde zu vertreten hat, so werden ihr/ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

    4.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden der Kundin/dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

    4.5. Die Kundin/der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Die Kundin/der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und sie/er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat die Kundin/der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem uns treffenden Unvermögen. Im Übrigen gilt Ziffer 8.3. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist die Kundin/der Kunde für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt sie/er zur Gegenleistung verpflichtet.

    4.6. Im Falle des Verzugs ist der Kunde verpflichtet, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu zahlen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.


    4.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für die Kundin/den Kunden zumutbar sind.

    4.8. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um 10 % zu über- oder unterschreiten, es sei denn, dass dies für die Kundin/den Kunden unzumutbar ist.

    4.9. Bei Warenrückgaben, die nicht aufgrund von Sachmängeln erfolgen, behalten wir uns vor, einen angemessenen Abzug vom Vertragspreis vorzunehmen, sofern die Ware nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird. Der Abzug wird auf Grundlage des Zustands der Ware festgesetzt und beträgt maximal 10 % des Vertragspreises. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

    5. Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
    5.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Kundin/des Kunden. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen und auf Kosten der Kundin/des Kunden versichert, falls der Transport durch unsere Lkw erfolgt.

    5.2. Die Gefahr geht mit Meldung der Versandbereitschaft und vor Verladung der Ware in unserem Werk auf die Kundin/den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Wunsch der Kundin/des Kunden die Auslieferung verzögert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Kundin/der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf die Kundin/den Kunden über.

    5.3. Wird der Versand oder die Abnahme aus Umständen verzögert, die die Kundin/der Kunde zu vertreten hat, so können wir beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat der Kundin/dem Kunden berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrags, es sei denn, dass höhere Kosten durch uns nachgewiesen werden.

    6. Eigentumsvorbehalt
    6.1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen im Zeitpunkt der Lieferung offenen Geldforderungen gegen die Kundin/den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

    6.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn die Kundin/der Kunde über den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und gleichzeitig ein Akzept von uns über den Kaufpreis erhält.

    6.3. Die Kundin/der Kunde darf unser Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern, vermischen und verarbeiten, solange sie/er nicht in Verzug ist. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt die Kundin/der Kunde stets für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren entsprechend den §§ 947, 948 BGB zu.


    6.4. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren von der Kundin/vom Kunden weiterveräußert, vermischt oder verarbeitet, so tritt die Kundin/der Kunde schon jetzt ihre/seine Forderungen aus dem Vertrag zwischen ihr/ihm und ihrem/seinem Abnehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware von der Kundin/vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Werts der Vorbehaltsware. Die Kundin/er Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Sie/er ist hingegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen zu verfügen. Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung des abgetretenen Rechts erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Anforderung hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen der Kundin/des Kunden anzuzeigen.

    6.5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen der Kundin/des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

    6.6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns die Kundin/der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

    6.7. Kommt die Kundin/der Kunde ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder ist Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen der Kundin/des Kunden gestellt, muss die Kundin/der Kunde nach Mahnung die Vorbehaltsware herausgeben. Die Herausgabe können wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts jedoch nur verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

    7. Rechte bei Mängeln
    Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt:

    Sachmängel
    7.1. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

    7.2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat die Kundin/der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat die Kundin/der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

    7.3. Die Kundin/der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht der Kundin/dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen.

    7.4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    –    ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
    –    ungeeigneter Untergrund
    –    chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie von uns nicht zu verantworten sind
    –    geringe Farbabweichungen, die die Differenzen branchenüblicher Werte nicht übersteigen bzw. die innerhalb der Anforderungen von Güterrichtlinien oder Normen liegen
    –    von der Kundin/vom Kunden vor Verarbeitung der Materialien unterlassene Probeentnahme zur Prüfung der Richtigkeit der angelieferten Materialien hinsichtlich Art und Farbton
    –    handelsübliche Abweichungen der Lieferung in Farbe, Gewicht und Beschaffenheit
    –    handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht und Beschaffenheit der Lieferung von eventuellen Vorlagen und Mustern

    7.5. Bessert die Kundin/der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.

    7.6. Rückgriffsansprüche der Kundin/des Kunden gegen uns wegen entstandener Aufwendungen in der Lieferkette zum Verbraucher bestehen nur insoweit, als die Kundin/der Kunde mit ihrem/seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung der Kundin/des Kunden verbracht worden ist, haben wir diese nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    Rechtsmängel
    7.7. Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, so werden wir auf unsere Kosten der Kundin/dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Lieferung in einer für die Kundin/den Kunden zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist die Kundin/der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die Kundin/der Kunde von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freigestellt.

    7.8. Unsere in dem Abschnitt 7.7 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich des Abschnitts 8.3 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

    8. Haftung
    8.1. Wir haften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit uneingeschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    8.2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands – von der Kundin/vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Kundin/des Kunden die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.3 entsprechend.

    9. Verjährung
    9.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware an den Kunden. Für Schadensersatzansprüche aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    10.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Unna oder der Ort des jeweiligen Auslieferungslagers.

    10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien ist Münster/Westfalen, wenn die Kundin/der Kunde Kauffrau/Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können die Kundin/den Kunden jedoch nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

    10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.